Anmerkungen
§ 24
Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anmerkungen
§ 24
Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.
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