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Anlage 23 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 5

Anlage 23

Sonderfach Orthopädie und Traumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie umfasst die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1. 9 Monate Basisausbildung
  2. 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul. Aus den sieben Modulen sind entweder das Modul 1 (Traumatologie) oder das Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) sowie entweder das Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder das Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Ein drittes Modul ist aus den verbleibenden Modulen frei wählbar.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242132

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