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§ 6 Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialkunde,
  2. 2. Untergründe und Verlegetechniken,
  3. 3. Werkzeuge und Maschinen,
  4. 4. Bautenschutz (Wärme-, Schall- und Feuchteschutz, Energieberatung),
  5. 5. Bau- und Sicherheitsvorschriften,
  6. 6. Baustellenorganisation und Arbeitsvorbereitung.
  7. 7. Brennstoffe und Heizungssysteme.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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