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§ 1 Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Lehrberuf Zimmereitechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40233309

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