vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. Arbeitsverfahren
  4. 4. Baustile-Stuckarbeiten,
  5. 5. Verputzarbeiten-Trockenbauarbeiten-Wärmeschutz,
  6. 6. Bauphysik,
  7. 7. Gerüste.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170644

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte