Aufwand
§ 4.
(1) Der für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendige Aufwand der Schienen-Control GmbH ist anteilig mittels Beiträgen der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer und im Übrigen durch den Bund zu tragen.
(2) Zu Beginn jeden Geschäftsjahres hat der Bund der Schienen-Control GmbH Vorschüsse für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu leisten.
(3) Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer ist mit Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie pauschaliert und in gleicher Höhe für jedes einzelne Schlichtungsverfahren im Vorhinein für ein Geschäftsjahr festzusetzen und in der Folge gemäß Abs. 5 erforderlichenfalls anzupassen. Bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Beiträge ist von der zu erwartenden Gesamtzahl an Schlichtungsverfahren pro Geschäftsjahr auszugehen und eine anteilige Tragung des Aufwandes der Schienen-Control GmbH aus Beiträgen der betroffenen Unternehmer im Ausmaß von 40 Prozent am Gesamtaufwand der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte anzustreben.
(4) Die Schienen-Control GmbH hat die Beiträge der Unternehmer den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmern pro Geschäftsjahr mit Bescheid vorzuschreiben und einzuheben.
(5) Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen‑Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen‑Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung und unter Berücksichtigung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls anzupassen.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40263459
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