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§ 1 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Zweck

§ 1.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und einem in § 2 Z 2 genannten Unternehmen und im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als alternative Streitbeilegungsstelle gemäß der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG , ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013 S. 63, und als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Schlagworte

Passagierrecht, Streitfall

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40263457

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