Angewandte Mathematik
§ 7
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Wärmebedarfsberechnung,
- 2. Leistungsberechnung,
- 3. Materialbedarfsberechnung,
- 4. Volums- und Masseberechnung,
- 5. kaufmännisches Rechnen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
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