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§ 12 Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, BGBl. Nr. 256/1977 tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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