Geschäftsfall
§ 7
(1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt (ausgenommen der Schwerpunkt Digitaler Verkauf) entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf sämtliche nachstehende Bereiche zu erstrecken:
- 1. Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
- 2. Leistungsbereich Absatz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.
(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Schriftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009162
Dokumentnummer
NOR40193258
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