vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2023

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Allgemeiner Einzelhandel,
  2. 2. Baustoffhandel,
  3. 3. Einrichtungsberatung,
  4. 4. Eisen- und Hartwaren,
  5. 5. Elektro-Elektronikberatung,
  6. 6. Feinkostfachverkauf,
  7. 7. Gartencenter,
  8. 8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
  9. 9. Lebensmittelhandel,
  10. 10. Parfümerie,
  11. 11. Schuhe,
  12. 12. Sportartikel,
  13. 13. Telekommunikation,
  14. 14. Textilhandel,
  15. 15. Uhren- und Juwelenberatung,
  16. 16. Digitaler Verkauf.

(2)  Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.

(2a)  Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.

(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2023)

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4)  Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Eisenware, Uhrenberatung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40252417

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte