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Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2015

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Langtitel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 65/2015

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 23 des Abkommens wurden am 10. Dezember 2014 bzw. 27. März 2015 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 mit 1. Mai 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Tadschikistan (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;

Wie folgt übereingekommen:

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