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Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Langtitel
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 23 des Abkommens wurden am 10. Dezember 2014 bzw. 27. März 2015 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 mit 1. Mai 2015 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Tadschikistan (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;
Wie folgt übereingekommen:
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