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ARTIKEL 17 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

ARTIKEL 17

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.

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