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§ 3 Fernabsatz-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2023

Allgemeine Anforderungen

§ 3.

(1) Apotheken dürfen innerhalb Österreichs nur in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben.

(2) Die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz hat aus den Apothekenbetriebsräumen zu erfolgen.

(3) Die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz und alle damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge haben gleichbleibend nach Qualitätsstandards gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

(4) Die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz hat unter der Verantwortung der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters zu erfolgen; insbesondere hat sie/er sicherzustellen, dass

  1. 1. die Humanarzneispezialität nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge versendet oder hinterlegt wird und es keine Mindestbestellmenge gibt,
  2. 2. der Kundin/dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung und bei deren Annahme eine Bestätigung darüber übermittelt wird,
  3. 3. die Humanarzneispezialität ab Bestätigung der Annahme der Bestellung gegenüber der Kundin/dem Kunden ohne unnötigen Aufschub versendet oder hinterlegt wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
  4. 4. die Kundin/der Kunde in geeigneter Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung oder Hinterlegung der Humanarzneispezialität nicht gemäß Z 3 erfolgen kann,
  5. 5. die Humanarzneispezialität entsprechend den Angaben der Kundin/des Kunden versendet oder hinterlegt wird, sofern nicht § 5 Abs. 7 zutrifft,
  6. 6. die Humanarzneispezialität an die Kundin/den Kunden oder an eine von dieser/diesem der Apotheke mitgeteilten Person ausgefolgt wird, wobei diese Mitteilung eine namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten Kreis von natürlichen Personen beinhalten kann,
  7. 7. die Humanarzneispezialität nur gegen eine Empfangsbestätigung ausgefolgt wird, und
  8. 8. die Humanarzneispezialität, die der Apotheke rückübermittelt wurde, nicht wieder in Verkehr gebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20009158

Dokumentnummer

NOR40254310

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