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§ 19 ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Zugriff auf ELGA für unmündige Minderjährige

§ 19

Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

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