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§ 17k ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Meldung

§ 17k

(1) Vor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:

  1. 1. Name(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
  2. 2. die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
  3. 3. Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,
  4. 4. Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
  5. 5. Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
  6. 6. Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

(4) Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

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