Sicherheitsanforderungen an Prozesse
§ 17e
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 8) teilzunehmen. Die Serviceline (§ 8) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zur
- 1. Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
- 2. Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
- 3. Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
- 4. Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
- 5. Authentifizierung von Benutzern sowie
- 6. Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.
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