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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 9 des Abkommens anzuwenden, so hat die zuständige Stelle über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird.

(2) Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten, die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegt sind, in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.

(3) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

  1. bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
  1. vom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
  1. bei Anwendung der indischen Rechtsvorschriften
  1. von der Einrichtung des Altersversorgungsfonds (Employees’ Provident Fund Organisation).

(4) Die zuständige Einrichtung eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dem betreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem Dienstgeber des betreffenden Dienstnehmers eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln und die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates in einer zu vereinbarenden Form zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009156

Dokumentnummer

NOR40170373

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