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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170350

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