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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 22

Streitbeilegung

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen alle Fragen, die in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit dem Geist und den Grundsätzen dieses Abkommens.

2. Die Vertragsstaaten beraten sich ohne Verzug auf Ersuchen eines Vertragsstaates über jene Angelegenheiten, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 dieses Artikels gelöst werden konnten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170366

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