Kapitalanlagegrenzen
§ 4.
(1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
- 1. bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a desselben Unternehmens;
- 2. bis zu jeweils 10%:
- a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;
- b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b und c desselben Unternehmens;
- c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;
- d) Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;
- 3. bis zu jeweils 25%:
- a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;
- b) Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;
- 4. bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a;
- 5. bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5.
(2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
- 1. bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;
- 2. bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;
- 3. bis zu 45% insgesamt:
- a) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;
- b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;
- c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;
- d) Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;
- 4. bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:
- 1. bis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;
- 2. bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b;
- 3. ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den §§ 1 bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), BGBl. II Nr. 94/2015, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.
(5) Wenn die Eigenmittel nicht den in Abs. 4 festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.
Schlagworte
Einzelgrenze
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20009147
Dokumentnummer
NOR40199416
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