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§ 4 kV-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2017

Kapitalanlagegrenzen

§ 4.

(1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):

  1. 1. bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a desselben Unternehmens;
  2. 2. bis zu jeweils 10%:
  1. a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;
  2. b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b und c desselben Unternehmens;
  3. c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;
  4. d) Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;
  1. 3. bis zu jeweils 25%:
  1. a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;
  2. b) Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;
  1. 4. bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a;
  2. 5. bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5.

(2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):

  1. 1. bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;
  2. 2. bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;
  3. 3. bis zu 45% insgesamt:
  1. a) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;
  2. b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;
  3. c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;
  4. d) Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;
  1. 4. bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:

  1. 1. bis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;
  2. 2. bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b;
  3. 3. ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den §§ 1 bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), BGBl. II Nr. 94/2015, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.

(5) Wenn die Eigenmittel nicht den in Abs. 4 festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.

Schlagworte

Einzelgrenze

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20009147

Dokumentnummer

NOR40199416

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