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§ 1 kV-EEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Eigenmittelerfordernis

§ 1

(1) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.

(2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.

(3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.

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