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§ 11 Vergütungsverordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2015

Übergangsbestimmung

§ 11

(1) Die Vergütungsverordnung 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 fällig geworden sind.

(2) Die Vergütungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 197/2007, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 fällig geworden sind.

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