Aufbewahrung und Bearbeitung
§ 6
(1) Klassifizierte Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung klassifizierter Informationen
- 1. der Stufe 1 im Verwaltungsbereich in einem geeigneten, verschließbaren Büromöbel oder im besonders geschützten Bereich,
- 2. der Stufen 2 und 3 im besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder Tresorraum,
- 3. der Stufe 4 im besonders geschützten Bereich in
- a) einem Sicherheitsbehältnis mit ständiger Bewachung oder Kontrolle oder mit zugelassener Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst oder
- b) einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.
(2) Klassifizierte Informationen der Stufe 1 dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.
(3) Die Bearbeitung klassifizierter Informationen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung klassifizierter Informationen
- 1. bis zur Stufe 2 im Verwaltungsbereich zulässig ist, sofern sie vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden,
- 2. der Stufe 3 und 4 ausschließlich im besonders geschützten Bereich erfolgt.
(4) Klassifizierte Informationen bis zur Stufe 2 dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn
- 1. die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowie
- 2. bei klassifizierten Informationen der Stufe 2 der Besitzer die klassifizierte Information jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält.
(5) In der Öffentlichkeit sollen klassifizierte Informationen nicht gelesen oder erörtert werden.
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