ARTIKEL 12
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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