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§ 86 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Auslagerung

§ 86.

(1) Verträge von kleinen Versicherungsunternehmen, durch die Teile der Geschäftsgebarung innerhalb der gemäß § 83 Abs. 1 erteilten Konzession, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, das Risikomanagement, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden sollen (Auslagerungsverträge) sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Auslagerungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Auslagerungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu gefährden.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren.

(4) Das auslagernde kleine Versicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Abs. 1 ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die im Abs. 2 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag zu, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.

(5) Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Auslagerungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169007