Bestandübertragung
§ 59.
(1) Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des § 29, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die FMA ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40168980
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