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§ 50 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Aufsichtsrat

§ 50.

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AktG, § 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und § 89 bis § 91 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.

(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 AktG und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 GmbHG Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.

(3) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten § 92 Abs. 1 bis 4 und 5, § 93 und § 94 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 4 ArbVG bleibt unberührt.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im Übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7, § 96 und § 97 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 3 ArbVG bleibt unberührt.

(5) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 3 ArbVG bleibt unberührt.

(6) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 12 und 4 bis 6 AktG sowie § 49 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß. § 110 Abs. 3 ArbVG bleibt unberührt.

(7) Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten § 100 und 101 AktG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40228343