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§ 45 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sicherheitsrücklage

§ 45.

Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168966

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