Entstehen
§ 43.
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40168964
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