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§ 42 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Eintragung in das Firmenbuch

§ 42.

(1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt und der Gründungsfonds vollständig eingezahlt worden ist. Dabei ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.

(3) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(5) Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.

(6) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

(7) Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

(8) In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168963