2. Hauptstück
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen Begriff
§ 35.
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40168956
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)