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§ 327 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienst- und Niederlassungsfreiheit

§ 327.

(1) Wer

  1. 1. den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind,
  2. 2. den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufrechterhält, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 vorliegt oder
  3. 3. den Dienstleistungsverkehr aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer entgegen einer Anordnung der FMA gemäß § 289 Abs. 4 und 5 weitere Versicherungsverträge abschließt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Dienstfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169249

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