Rangordnung
§ 314.
(1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 312 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 IO braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169236
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