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§ 296b VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Plattformen für die Zusammenarbeit

§ 296b.

(1) Die FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und

  1. 1. solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
  2. 2. die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß § 296a Abs. 1 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,
  3. 3. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder
  4. 4. die EIOPA gemäß § 296a Abs. 4 oder Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2) Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten.

(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.

(4) Die FMA hat an einer gemäß Art. 152b der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40243443