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§ 296 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 296.

(1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass durch den Betrieb einer Zweigniederlassung oder durch den Dienstleistungsverkehr im Inland die finanzielle Leistungsfähigkeit eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens gefährdet wird, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die Versicherungstätigkeit über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ausübt, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen entsprechend Art. 155 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG , so hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 275 anzuordnen und die zuständige Aufsichtsbehörde hiervon zu verständigen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

(3) Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Abs. 2 zuständigen Aufsichtsbehörde entsprechend Art. 155 der Richtlinie 2009/138/EG an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, so hat die Zustellung auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde über die FMA zu erfolgen.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169218

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