Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten
§ 294a.
(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern auszutauschen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 zu gewährleisten.
(2) Insbesondere kann die FMA den zuständigen Behörden im Verfahren um die Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weitergeben, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3) Informationen über Geldstrafen und andere Maßnahmen wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, kann die FMA übermitteln, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus dem Register zu führen.
(4) Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6, und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 zusammenzuarbeiten und unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesen Verordnungen von Bedeutung sind.
Schlagworte
Versicherungsvertriebstätigkeit, Versicherungsvertreiber
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40243436
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