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§ 293 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Internationale Sanktionen

§ 293.

Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169215