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§ 281 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan

§ 281.

Der Solvabilitäts-, der Sanierungs- und der Finanzierungsplan haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

  1. 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
  2. 2. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft,
  3. 3. eine Prognose der Solvenzbilanz,
  4. 4. Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen, und
  5. 5. umfassende Angaben zur Rückversicherungspolitik.

Schlagworte

Solvabilitätsplan, Sanierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169203

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