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§ 259 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen

§ 259.

Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 KHVG 1994 und § 2 VOEG obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169181