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§ 250 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

§ 250.

(1) Versicherungsunternehmen haben der FMA für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die Höhe der verrechneten Prämien, der Aufwendungen für Versicherungsfälle und der Kosten – ohne Abzug der Rückversicherung – nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt wie folgt zu melden:

  1. 1. bei Nicht-Lebensversicherungen nach den in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Geschäftsbereichen und
  2. 2. bei Lebensversicherungen nach den in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Geschäftsbereichen.

(2) In Bezug auf Zweig 10 der Anlage A – ausgenommen der Haftung des Frachtführers – hat das Versicherungsunternehmen der FMA zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen zu melden.

(3) Nach Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die FMA den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats diese auf Ersuchen in zusammengefasster Form mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169171