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§ 244 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: schriftliche Leitlinien

§ 244.

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen. Ebenso sind schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Eignung der im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage veröffentlichten und zu veröffentlichenden Informationen zu erstellen und zu implementieren.

(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen und darf erst danach veröffentlicht werden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169165

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