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§ 229 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

§ 229.

(1) Die FMA hat mit den für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und für den Fall, dass die Gruppenaufsicht in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eng zusammenzuarbeiten. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

(2) Die FMA kann in Aufsichtskollegien alle Informationen verarbeiten und übermitteln, die erforderlich sind um den für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG zu ermöglichen und zu erleichtern. Diese Informationen sind unverzüglich sobald diese vorliegen bzw. auf Ersuchen zu übermitteln. Zu diesen Informationen zählen unter anderem Informationen über Aktivitäten der Gruppe und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.

(3) Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat der FMA relevante Informationen gemäß Art. 249 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG zu übermitteln oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist, kann die FMA die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.

(4) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

(5) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden einzuberufen:

  1. 1. bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Solvenzkapitalanforderung oder eines Verstoßes gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,
  2. 2. bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder
  3. 3. wenn andere außergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40203246

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