Einbeziehung von verbundenen Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen
§ 209.
(1) Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe mit Methode 2 berechnet, wird letzteres ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel, berechnet nach dem in dem jeweiligen Drittland anwendbaren Recht, zu berücksichtigen, wenn das verbundene Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz in dem Drittland hat, dessen Gleichwertigkeit gemäß Art. 227 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß Abs. 3 festgestellt wurde.
(3) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien die Gleichwertigkeit des jeweiligen Drittlandes mit Unterstützung der EIOPA gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 feststellen. Bevor die FMA entscheidet, hat sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
(4) Ist die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde mit einer gemäß Art. 227 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, so kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
(5) Nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 227 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands, ist Abs. 3 nicht mehr anzuwenden. Stellt die Kommission fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, tritt eine nach Abs. 3 getroffene Entscheidung außer Kraft und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen des Drittlands ist ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1 zu behandeln.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)