Ausnahmen in der Personenversicherung
§ 2.
(1) Pensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(3) Unternehmen, die nur die Bestattungskostenversicherung betreiben, unterliegen wenn der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden, nur den Bestimmungen des 3. Hauptstücks.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40168923
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