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§ 190 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Validierungsstandards

§ 190.

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus zu verfügen, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.

(2) Der Modellvalidierungsprozess hat ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells zu umfassen, das es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglicht, gegenüber der FMA die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen. Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.

(3) Der Modellvalidierungsprozess hat eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere eine Überprüfung der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt, zu umfassen. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169111

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