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§ 187 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Statistische Qualitätsstandards

§ 187.

(1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß Abs. 2 bis 9 zu genügen.

(2) Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen zu basieren. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der FMA zu rechtfertigen.

(3) Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein. Die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen sind mindestens jährlich zu aktualisieren.

(4) Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Risikoeinstufung durch das interne Modell gewährleisten, dass das interne Modell gemäß § 186 im Governance-System weitgehend verwendet wird und dort eine wichtige Rolle spielt. Das interne Modell hat alle wesentlichen Risiken abzudecken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind; darunter fallen zumindest die in § 175 Abs. 4 genannten Risiken.

(5) In Bezug auf Diversifikationseffekte kann im internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung getragen werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA nachgewiesen hat, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.

(6) Der Effekt der Risikominderungstechniken kann im internen Modell voll berücksichtigt werden, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen wiedergespiegelt werden.

(7) Die besonderen Risiken, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sind im internen Modell exakt zu bewerten, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus sind diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck ist der Auswirkung Rechnung zu tragen, die künftige Veränderungen der finanziellen und nichtfinanziellen Bedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

(8) Künftige Maßnahmen des Managements dürfen im internen Modell berücksichtigt werden, sofern das Setzen dieser Maßnahmen unter bestimmten Umständen vernünftigerweise erwartet werden kann. Hierbei ist die Zeit zu berücksichtigen, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.

(9) Im internen Modell sind alle Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte zu berücksichtigen, die zu erwarten sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169108

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