Aufzeichnungen
§ 127c.
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben Aufzeichnungen zu führen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen mit ihren Versicherungsnehmern enthalten, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen sie Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringen. Verweise auf andere Dokumente oder Rechtstexte sind zulässig.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40200677
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