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Artikel 1 Modalitäten der Teilnahme an der Resolute Support Mission“ und die finanziellen Aspekte der österreichischen Beteiligung (NATO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2014

Artikel 1

(Übersetzung)

NATO

Stv. Generalsekretär

Alexander Vershbow

DSG(2014)0497

18. Dezember 2014

Sehr geehrte Frau Klösch,

Ich habe die Ehre, mich auf die Gemeinsame Erklärung zu Afghanistan, welche beim NATO-Gipfel in Chicago in 2012 verabschiedet wurde, zu beziehen. In dieser Erklärung haben die Islamische Republik Afghanistan (Afghanistan) und die NATO beschlossen, zusammenzuarbeiten, um eine neue NATO-geführte, nicht für Kampfeinsätze bestimmte Trainings-, Beratungs- und Unterstützungsmission nach 2014 in Afghanistan einzurichten. Ich weise auf VNSR Resolution 2145 (2014) hin, welche diese Erklärung begrüßt, und weiters auf die Entscheidung Afghanistans und der NATO, dass die NATO nach 2014 weiter die afghanischen Sicherheitskräfte trainieren, unterstützen und beraten soll.

Im Rahmen des NATO-Afghanistan-Abkommens über den Status der Truppen haben die NATO und Afghanistan die Präsenz der NATO-Truppen zum Zwecke der post-2014 NATO-geführten, nicht für Kampfeinsätze bestimmten, Trainings-, Beratungs- und Unterstützungsmission in Afghanistan bestätigt und die Teilnahme der Republik Österreich als operativer Partner genehmigt. Diese Mission wird „Resolute Support“ heißen.

Es ist vorgesehen, dass der Fokus der Trainings-, Beratungs- u. Unterstützungsfunktion auf Ebene des Sicherheitsministeriums und der nationalen Institutionen liegt. Die Beratung der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte wird nur auf die Korps-Ebene und die Korps-äquivalente Hauptquartier-Ebene der Polizei ausgeweitet. Das nicht für Kampfeinsätze bestimmte Training, sowie die Beratung und Unterstützung durch die NATO-Truppen könnte auch auf die taktische Ebene erweitert werden, im Falle, dass dieses von den afghanischen Spezialeinsatzkräfte gewünscht wird und die afghanischen Regierung dazu eine Einladung ausspricht.

Ich weise auch auf die Entscheidung des Nordatlantikrates hin, womit das Angebot der Republik Österreich auf Beteiligung österreichischer Truppen an der „Resolute Support Mission“, abhängig vom Abschluss dieses Abkommens über die Teilnahmemodalitäten und deren finanziellen Aspekte, ursprünglich genehmigt wurde. Auf Basis dieser Entscheidung beziehe ich mich auch auf die darauffolgende Anerkennung der Republik Österreich als potentieller operativer Partner der „Resolute Support Mission“.

Auf Grundlage der bisherigen Korrespondenz und der Unterzeichnung dieses Abkommens akzeptiere ich sohin mit dem Ausdruck der Wertschätzung das Angebot der Republik Österreich, durch die Entsendung von zehn Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres als Stabspersonal an der „Resolute Support Mission“ teilzunehmen. Ich gehe davon aus, dass es die Absicht der Republik Österreich ist, ihre Teilnahme für mindestens sechs Monate aufrecht zu erhalten, was verlängert werden kann.

Die Grundsätze, die die Errichtung, das Funktionieren, die Verantwortlichkeiten und den Status der „Resolute Support Mission“ bestimmen, sind im Abkommen zwischen der NATO und der Islamischen Republik Afghanistan über den Status der NATO-Truppen und des NATO-Personals, welche beidseitig beschlossene NATO-geführte Aktivitäten in Afghanistan (im Folgenden das NATO-Afghanistan SOFA („Status of Forces Agreement“)) durchführen, und in den operativen Planungsdokumenten der NATO ausgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass Ihre endgültige Entscheidung von der Zustimmung zu den in den Dokumenten enthaltenen Bestimmungen abhängt. Ich bitte um Ihre Zustimmung, dass das österreichische Kontingent sich gemäß den Bestimmungen in diesen Dokumenten und allen im Laufe der österreichischen Beteiligung an der „Resolute Support Mission“ eventuell vorgenommenen Änderungen verhalten wird.

Sie werden darauf hingewiesen, dass die österreichische Teilnahme an der „Resolute Support Mission“ durch die Bestimmungen des zuvor erwähnten NATO-Afghanistan SOFA nur für Operationen im Rahmen der NATO-Führungsstruktur geregelt wird.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen im unten angeführten OPLAN wurde der „Supreme Allied Commander Europe“ (SACEUR) dazu autorisiert, die „Resolute Support Mission“1 einzurichten. SACEUR hat die umfassende strategische Führung der Mission und übernimmt die operative Führung und Kontrolle der Mission nach der Übertragung der Befehlsgewalt seitens der teilnehmenden Staaten. SACEUR delegiert die operative Kontrolle der Truppen an den Kommandanten des „Joint Force Command Brunssum“ (COM JFCBS), welcher die Kontrolle weiter an den Kommandanten der „Resolute Support Mission“ (COM RSM) delegiert, als Befehlshaber im Einsatzgebiet. Dieser wird die „Resolute Support Mission“ leiten und dessen Aktivitäten mit den afghanischen Behörden koordinieren.

In Bezug auf den OPLAN 10312 des SACEUR und auf alle folgenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Plans, bitte ich um Ihre Zustimmung, dass die operative Kontrolle der an der „Resolute Support Mission“ teilnehmenden nationalen Kontingente im Operationsgebiet und nach Feststellung der für die zur Mission benötigten Fähigkeiten an SACEUR unter Berücksichtigung der durch die NATO autorisierten Einsatzregeln übertragen wird. COM RSM wird durch die von ihm erstellte Befehlskette Befehle an die nationalen Kontingente erteilen, und wird die nationalen Kontingente gemäß deren Fähigkeiten und nach Konsultation des Befehlshabers des jeweiligen Kontingents verwenden. Nicht-NATO-Staaten werden die nationale Kommandogewalt über ihre Kontingente behalten. Diesbezüglich möchte ich die Bedeutung der Kontinuität der Dienstleistung von Einheiten in der „Resolute Support Mission“ unterstreichen und bitte um Ihre Zustimmung, dass das österreichische Kontingent nicht ohne Vorankündigung von mindestens drei Monaten an den COM RSM abgezogen wird, sofern nicht anders vereinbart.

Zusätzlich bitte ich Sie zu bestätigen, dass die zuständigen Behörden für das nationale Kontingent die notwendigen Maßnahmen setzen, um die entsprechende Disziplin des österreichischen Personals aufrechtzuerhalten, und im Falle von allfälligen Delikten, die durch österreichisches Personal begangen würden, eine Strafverfolgung im Rahmen des österreichischen Rechtssystems durchzuführen.

Der Austausch von NATO-klassifizierten Informationen zwischen der NATO und ihren operativen Partnern wird in Übereinstimmung mit den existierenden Sicherheitsbestimmungen, welche von der NATO und allen teilnehmenden Nationen vereinbart wurden, durchgeführt werden.

Operative Partner-Nationen können jegliche durch die Mission hervorgerufenen politischen Angelegenheiten mit dem NATO-Generalsekretär besprechen.

Die „Resolute Support Mission“ beinhaltet folgende finanzielle Verantwortung für Ihr Land:

  1. a. Die Republik Österreich ist für den Transport des Personals des österreichischen Kontingents, dessen Waffen und dessen Ausrüstung, ohne Kosten für die NATO, vom festgelegten Ausgangsort zum festgelegten Zielort im Einsatzraum und zurück, in Übereinstimmung mit dem beiderseitig abgestimmten Rotationsplan, zuständig.
  2. b. Die Republik Österreich ist für die Bereitstellung von Verpflegung, Unterkunft, Treibstoff, Öl, Schmiermittel und medizinischer Versorgung für ihr Personal im Einsatzraum, sowie für die Grundversorgung, ohne jegliche Kosten für die NATO, zuständig. Die NATO muss die Ausrüstung, welche für die Durchführung des Einsatzes durch das österreichische Kontingent notwendig ist, weder zur Verfügung stellen noch erhalten.
  3. c. Die Republik Österreich behält die Zuständigkeit für die Bezahlung ihres Personals, ohne jegliche Kosten für die NATO, sowie die Bezahlung der Gehälter, Sonderzahlungen, Vorsorgeleistungen, Tagesgelder, Diäten und sonstige Zahlungen, welche normalerweise an Personal im Operationsgebiet gezahlt werden würden.
  4. d. Die Republik Österreich hat das Personal, ohne jegliche Kosten für die NATO, mit den Waffen und der sonstigen Ausrüstung, die für die Erfüllung des Auftrags benötigt werden, auszustatten.
  5. e. Die NATO muss keine Zahlungen oder Rückerstattungen an die Republik Österreich für die Bereitstellung der Truppen für die „Resolute Support Mission“ zahlen.
  6. f. Für die Kosten der nationalen Vertretung in den NATO-Hauptquartieren ist die Republik Österreich zuständig.
  7. g. NATO-Mitgliedstaaten und operative Partner-Nationen haben vereinbart, wechselseitig auf jegliche Ansprüche auf Schadenersatz für Schäden an Eigentum, das ihrem jeweiligen Kontingent gehört oder von ihnen verwendet wird, oder für Schäden an Personal, das ihrem jeweiligen Kontingent in der „Resolute Support Mission“ angehört, zu verzichten. Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens stimmt die Republik Österreich dieser Vereinbarung zu.
  8. h. Operative Partner-Nationen, einschließlich der Republik Österreich, und andere Teilnehmer an der „Resolute Support Mission“ sind für jegliche Schadenersatzforderungen verantwortlich, welche durch ihre Handlungen oder Unterlassungen hervorgerufen und von Dritten aus dem Staat, in welchem der betreffende Schaden entstanden ist, geltend gemacht werden. Alle Forderungen von Dritten werden in Übereinstimmung mit den Verfahren, welche durch COM RSM verfügt werden, durch die verantwortliche Nation abgehandelt.

Sämtliche Angelegenheiten, die nicht im vorliegenden Schreiben behandelt werden, bleiben in der Verantwortung der Regierung der Republik Österreich und begründen keine finanzielle Verantwortung für die NATO oder andere Teilnehmer der „Resolute Support Mission“.

Alle Angelegenheiten, die sich auf die Anwendung oder Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beziehen, werden durch entsprechende Verhandlungen zwischen der NATO und der Republik Österreich geregelt. Operative Angelegenheiten, die sich auf den österreichischen Beitrag zur „Resolute Support Mission“ beziehen, werden von COM RSM und dem Befehlshaber des österreichischen Kontingents oder deren namhaft gemachten Vertretern geregelt.

Das vorliegende Abkommen kann durch weitere Vereinbarungen, welche durch die NATO und die Republik Österreich geschlossen werden, ergänzt werden.

Ich habe die Ehre vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort, in welcher Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu den Bestimmungen dieses Abkommens erteilen, als Abkommen gelten, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Vershbow

Ihre Exzellenz

Bernadette Klösch

Chargé d’Affaires a.i.

Österreichische Vertretung bei der NATO

VA Gebäude

NATO HQ

(Übersetzung)

Österreichische Vertretung

bei der NATO

Brüssel, am 19. Dezember 2014

Brüssel-ÖB/xATT/0977/2014

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 18. Dezember 2014 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)

Ich habe die Freude Sie über die Zustimmung meiner Regierung zu diesem Brief, welcher zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen bildet, das am Tag dieses Antwortscheibens in Kraft tritt, in Kenntnis zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernadette Klösch

Chargé d’Affaires a.i.

Seine Exzellenz

Herrn Jens Stoltenberg

Generalsekretär

Nordatlantikpakt-Organisation

Brüssel

__________________

1 Implementierung bleibt Gegenstand der Zustimmung der „NAC Execution Directive“.

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