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§ 2 2. AußWV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2023

Waffenembargos

§ 2.

(1) Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.

(2) Verboten sind:

  1. 1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
  2. 2. sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
  3. 3. die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.

(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem

  1. 1. Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
  2. 2. Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
  3. 3. Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20009073

Dokumentnummer

NOR40257055

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